Sportabzeichen beim TV 1860 Nassau ab 2.7.

Geschrieben von Marco Noetzel am . Veröffentlicht in Gesamtverein Aktuelles

Der TV 1860 Nassau bietet auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit für alle Erwachsenen und Kinder ab 6 Jahren, das Deutsche Sportabzeichen abzulegen. Eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht notwendig, die Abnahme ist kostenlos.

Ab Dienstag dem 02.07.2024 geht es los, von 17:30 bis 19: 00 Uhr auf dem Sportplatz am Sportzentrum Nassau. Bis Ende August kann trainiert und die jeweilige Leistung aus den Grundfähigkeiten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination geprüft werden.

Schwimmtermine für Ausdauer und/oder Schnelligkeit bzw. der Nachweis der Schwimmfähigkeit werden nach Bedarf in diesem Zeitraum abgestimmt und angeboten.

Wer sich schon vorab über die möglichen Leistungsanforderungen in den Grundfähigkeiten für seine jeweilige Altersklasse informieren möchte, findet Information im Internet unter https://deutsches-sportabzeichen.de.

Ein erfolgreich erworbenes Sportabzeichen wird auch von vielen Krankenkassen in den jeweiligen Bonusprogrammen honoriert.

Datenschutzordnung

Geschrieben von Marco Noetzel am . Veröffentlicht in Gesamtverein Aktuelles

Datenschutzordnung des TV 1860 Nassau e.V.

Präambel

Der TV 1860 Nassau e.V. verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vereins- und Mitgliederverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs und der Öffentlichkeitsarbeit. Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

§1 Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u. a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb, Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z. B. in  Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

    1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen, Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
    2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein die folgenden Daten: Vorname, Nachnahme, postalische Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs-/Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts-und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
    3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an die entsprechenden Landesverbände weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z. B. Startpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen

§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

    1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in Internetauftritten sowie in der regionalen Presse veröffentlicht.
    2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter oder Geburtsjahrgang.
    3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
    4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional kann die Aufgabe dem Geschäftsführer übertragen und muss in diesem Fall in seiner Funktionsbeschreibung aufgeführt werden.

Der Vorstand nach § 26 BGB stellt sicher, dass die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden.      Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

§ 5 Speicherung der Daten (Dauer)

    1. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
    2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung der Daten eingeschränkt.
    3. Bestimmte Datenkategorien werden zum Zwecke der Vereinschronik gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu einer Abteilung/Mannschaft, besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen zugrunde.
    4. Alle Daten der übrigen Kategorien (z. B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

§ 6 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

    1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z. B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datenspar-samkeit zu beachten.
    2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen, zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
    3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungs-gemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer Mitglieder-versammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnahmen und Anschrift als Ausdruck oder Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

§ 7 Kommunikation per E-Mail

  1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
  2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als “bcc“ zu versenden.

§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z. B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten. Dies wird in einer Verpflichtungserklärung dokumentiert und vom Vorstand nach § 26 BGB und dem/der Mitarbeiter/in unterzeichnet.

§ 9 Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragte werden im Verein derzeit nicht benötigt, da weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Sollten  im Verein 10 oder mehr Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Daten-schutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.

§ 10 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

  1. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB bzw. dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart). Änderungen dürfen ausschließlich durch den Vorstand nach § 26 BGB bzw. den Pressewart und den Administrator vorgenommen werden.
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB bzw. der Pressewart ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
  3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener

Internetauftritte (z. B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstands nach § 26 BGB bzw. des Pressewarts. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Vorstand nach § 26 bzw. der Pressewart weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.

§ 11 Rechte der Mitglieder, deren personenbezogene Daten gespeichert wurden

Den betroffenen Personen stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
- das Recht auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Artikel 77 DSGVO,
- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit 
  der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

§ 12 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

    1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weiter-gabe ist untersagt.
    2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können sanktioniert werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins am 01.07.2019 in Kraft.

Nassau, den 01.07.2019

gez. Jörg Müller                                               gez. Jürgen Matzat
(1. Vorsitzender)                             (2. Vorsitzender)