Leitbild

Geschrieben von Marco Noetzel am . Veröffentlicht in Der Verein

Marketing und Vereinsimage:

  • Der Verein trägt den Namen „Turnverein 1860 Nassau e.V.“. •    Der Turnverein 1860 Nassau ist der mitgliederstärkste, interessanteste,   modernste und erfolgsorientierte Verein der Verbandsgemeinde Nassau.
  • Unsere Aussendarstellung, ob Homepage, Presseberichte, Flyer usw. sind aktuell und laden ein zum Lesen. Die Darstellung unseres Vereins in der Presse wünschen wir uns wöchentlich.   
  • Der Turnverein 1860 Nassau präsentiert sich als offener Verein, auch für Kooperationen mit anderen Vereinen und Verbänden, Kindergärten, Schulen und Firmen im Rahmen der Ausübung des Vereinszweckes.Alle
  • Veröffentlichungen des Turnverein 1860 Nassau sind durch unseren Pressewart zur Veröffentlichung genehmigt bzw. liegen ihm vor Veröffentlichung vor.

Mitglieder- (Kunden-) orientierung:

  • Die Mitglieder sind mit dem Verein verbunden und schätzen über das rein Sportliche hinaus auch das Gesellige im Verein.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Sportangebot:

  • Unser Sportangebot ist in vier Angebotssäulen gegliedert:
  • Wettkampfsport
  • Freizeit- und Breitensport
  • Gesundheitssport
  • Kursangebote

 

  • Unsere Angebotssäulen verfolgen in unterschiedlicher Ausprägung und Zielsetzung die breite Förderung von Interessen aller Vereinsmitglieder und Kursteilnehmern.
  • Die Jugendarbeit nimmt bei uns den höchsten Stellenwert ein. Dies lässt sich an den eingesetzten Mitteln und der Organisation, sowie Qualität des Angebotes überprüfen.
  • Unsere Übungsleiter verfügen über eine erstklassige Ausbildung, jeweils gemessen an der entsprechenden Aufgabe. Die Qualifikationen unserer Übungsleiter überprüfen wir jährlich und geben entsprechende Handlungsempfehlungen.


Kooperationen:

  • Der Turnverein 1860 Nassau präsentiert sich als offener Verein,auch für Kooperationen mit anderen Vereinen und Verbänden,Kindergärten, Schulen und Firmen im Rahmen der Ausübung des Vereinszweckes.

Mitarbeitergewinnung/ -motivation:

  • Der Vorstand und die Übungsleiter sind hoch motiviert und haben Spaß (...fast Spaß) an der Ausübung Ihrer Aufgaben.

Organisationsstrukturen:

  • Wir sind ein Mehrspartenverein.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

   Er wird erreicht durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
  • Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, 
  • Kursen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
  • Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Helfern, Kampf- und Schiedsrichtern.

Finanzen:

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  • Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Unsere Abteilungen arbeiten wirtschaftlich, d.h. alle Ausgaben (Budgets, Honorare usw.) stehen im Verhältnis zu den eingenommenen Beiträgen.
  • Unsere Wettkampfsparte fördern wir auch mit Mitteln aus dem Freizeit-/Breitensport und Gesundheitssport. Jedoch mit max. 120% der eingenommenen Beiträge.
  • Unsere Mitgliedsbeiträge ziehen wir zweimal jährlich, zum 15. Februar und 15. Juli über Bankeinzug ein.
  • Der Verein finanziert sich ausschließlich durch das Beitragswesen. Spenden und Sponsoring sind gerngesehene Mittel für Sonderausgaben. Entsprechende   Anfragen und Umsetzungen werden ausschließlich durch den Vorstand umgesetzt.

Impressum/Datenschutzerklärung

am . Veröffentlicht in Der Verein

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

TV1860Nassau e.V.
Postfach 1121
56371 Nassau

Vertreten durch:

den Vorstand nach § 26 BGB, Herr Armin Wenzel und Herr Jürgen Matzat

Kontakt:

Telefon: 02604/347071
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Montabaur
Registernummer: 6VR667

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

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Urheberrecht

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Quelle: https://www.e-recht24.de/impressumgenerator. html


 

TV1860 Nassau informiert zur neuen Datenschutz Grundverordnung


Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO

Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen. Dieser Informationspflicht kommt dieses Merkblatt nach.

1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seiner Vertreter:

TV1860 Nassau e. V., Postfach 1121, 56371 Nassau, gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Herr Armin Wenzel und Herr Jürgen Matzat; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten/der Datenschutzbeauftragten:

Entfällt

3. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Einladung zu Versammlungen, Beitragseinzug, Organisation des Sportbetriebes).

Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der Landesfachverbände an diese weitergeleitet.

Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Auftritten des Vereins in Sozialen Medien sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.

4. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme am Spielbetrieb der Fachverbände.

Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über sportliche Ereignisse des Vereins veröffentlicht.

5. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:

Personenbezogene Daten der Mitglieder, die am Spiel- und Wettkampfbetrieb der Landesfachverbände teilnehmen, werden zum Erwerb einer Lizenz, einer Wertungskarte, eines Spielerpasses oder sonstiger Teilnahmeberechtigung an den jeweiligen Landesfachverband weitergegeben.

Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die NASPA-Nassau und der VOBA Rhein-Lahn-Limburg eG weitergeleitet.

6. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer:

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu einer Mannschaft, besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften zugrunde.

Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

7. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

8. Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:

Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erhoben.

Ende der Informationspflicht
Stand: Dezember 2023

Gez. Armin Wenzel
1. Vorsitzender

Mitgliederbeiträge

am . Veröffentlicht in Der Verein

Abteilung

bis 18 Jahre

ab 19 Jahre
     
Badminton 61,- EUR 98,- EUR
Fit für den Alltag 55,- EUR 86,- EUR
Tischtennis 61,- EUR 98,- EUR
Seniorensport Frauen   86,- EUR
Kinderturnen ab 3 J. 55,- EUR  
Rücken-fit-Frauen   86,- EUR
Gesundheitssport   98,- EUR
Showtanz 55,- EUR  
Fördermitgliedschaft 20,- EUR 20,- EUR
Familienbeitrag frei 172,- EUR
Judo 66,- EUR 98,- EUR
Volleyball 55.- EUR 86,- EUR
Jazztanz 55.- EUR 86,- EUR
Eltern-Kind-Turnen 55.- EUR  
Ausgleichsport Männer/Frauen   86,- EUR
Budo-Yoga 55,- EUR  
Musik und Bewegung 55,- EUR  
Prävention Herzsport frei 98,- EUR
TV Allgemein 55,- EUR 86,- EUR
 
 
Ein Familienbeitrag umfasst bis zu 2 Erwachsene und alle im Haushalt lebenden Kinder bis 18 Jahre. Es ist für jedes Mitglied eine neue Beitrittserklärung auszufüllen mit der Angabe der Abteilung

 Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende einen Kalenderjahres möglich. Sie ist spätestens bis zum 15. November schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären

Anmeldung

SEPA Lastschriftverfahren

am . Veröffentlicht in Der Verein

Wichtige Information des TV 1860 Nassau e. V. an alle Vereinsmitglieder


Zum 01.02.2014 wird das neue SEPA-Verfahren eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr
innerhalb der Europäischen Union, vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen
einheitlich zu regeln. SEPA ist die Abkürzung für “Single Euro Payment Area“ und heißt so viel wie
“einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Grundlage für dieses Verfahren ist eine EU-Verordnung.
Das Verfahren gilt für Firmen und für alle Vereine, Sonderregelungen gibt es nicht.

Von welchen Änderungen sind Sie betroffen?
Ihre bisherige Kontonummer und die Bankleitzahl werden abgelöst durch IBAN (22stellig) und BIC
(11stellig). IBAN = International Bank Account Number, BIC = Business Indentfier Code.
Hinweis: Ihre IBAN und BIC finden Sie schon heute auf Ihrem Kontoauszug und auf der Rückseite Ihrer Scheckkarte.


Die von Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigung wird ab dem 01.02.2014 auf das europaweit einheitliche SEPA-Lastschriftmandat umgestellt. Das Lastschriftmandat wird durch
• Ihre Mandatsreferenz (ist identisch mit Ihrer Mitgliedsnummer ) und
• unserer Gläubiger-Identifikationsnummer: DE16TVN00000240726
gekennzeichnet und wird von uns bei allen künftigen Lastschriften angegeben.


Da alle Umstellungen durch uns erfolgen, brauchen Sie nichts zu unternehmen!

Ihr Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift - so wie bisher - von Ihrem Konto zu den in unserer Satzung definierten Terminen (bei jährlicher Zahlungsweise am 15.02., bei halbjährlicher Zahlungsweise jeweils am 15.02 und 15.08. eingezogen.
Bitte teilen Sie uns rechtzeitig mit, wenn sich Ihre Bankverbindung/Kontonummer ändert.


Ihr TV 1860 Nassau e. V.
Der Vorstand

 

SEPA Lastschriftmandat als PDF

Satzung des Turnvereins 1860 Nassau e. V

am . Veröffentlicht in Der Verein

Satzung
des Turnvereins 1860 Nassau e. V. in Nassau/Lahn

 

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1860 Nassau e. V.“
(2) Er wurde im Jahr 1860 gegründet und hat seinen Sitz in 56377
Nassau/Lahn
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch
a. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
b. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen,
Sportkursen, Veranstaltungen etc.;
c. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und des Turnverbandes Mittelrhein im Landessportbund Rheinland-Pfalz und seiner Verbände.
(2) Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.

 

B. Abteilungen des Vereins

§ 5 Grundsätze

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
(2) Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden.
(3) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
(4) Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

 

§ 6 Rechtliche Stellung und Vermögen

(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbstständig.
(2) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3) Löst sich eine Abteilung auf, oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

§ 7 Organisation der Abteilungen

(1) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung durchzuführen ist.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung.
(3) Aufgabe der Abteilungsleitung sind die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
(4) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen ist der Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen schriftlich zu unterrichten.

 

C. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 8 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben) und Ehrenmitglieder.

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.
(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
(3) Die Beitrittserklärung wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung schriftlich widerspricht.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
b. durch Austritt (Kündigung);
c. durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 11).
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum
31. Dezember schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. …

§ 11 Vereinsausschluss

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungs- und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin;
c. bei vereinsschädigendem Verhalten;
d. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten sechs Wochen nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
(2) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
(3) Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
(4) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

 

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 12 Beitragswesen

(1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
(3) Unabhängig vom Grundbeitrag (Abs. 1) können für die Abteilungen Sonderbeiträge erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 12a Abwicklung des Beitragswesens

(1) Der Jahresbeitrag ist am 15.02. des Jahres, der Halbjahresbeitrag ist
jeweils am 15.02. und 15.08. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt zusammen mit der Beitritts-erklärung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie Änderungen der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(6) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
(7) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

 

E. Organe des Vereins

 

§ 13 Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung;
b. Gesamtvorstand;
c. Vorstand gemäß § 26 BGB.

 

§ 14 Tätigkeit der Organmitglieder

(1) Die Aufnahme der Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(3) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 3 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Auf-wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich:
a. Wahl des Gesamtvorstandes;
b. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
d. Entlastung des Vorstandes;
e. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
f. Wahl der Kassenprüfer;
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. auf Antrag des Vorstandes;
b. auf schriftlichen Antrag von 25 % der ordentlichen Mitglieder.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Vereinskasten, in der Heimat- und Bürgerzeitung der Verbandsgemein-de Nassau oder schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen.
(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nach § 26 BGB, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(9) Jedes Mitglied kann spätestens zwei Tage vor der Mitgliederver-sammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(10) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(11) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungs-änderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 16 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem zweiten Vorsitzenden;
c. dem Geschäftsführer;
d. dem Schatzmeister (Finanz- und Kassenführung);
e. dem stellvertretenden Schatzmeister (Mitgliederverwaltung und Beitragserhebung);
f. den Abteilungsleitern;
g. dem Schriftführer;
h. dem Pressewart.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes - mit Ausnahme der Abteilungs-leiter - werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter werden einzeln von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamt-vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(4) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden schriftlich einberufen.

 

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
f. Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 18 Vorstand gem. § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Gesamtvorstand haupt- und nebenamtliches Personal anstellen.
(4) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und ggf. eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.


§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe bei Bedarf zu erlassen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Geschäftsordnung;
b. Ehrenordnung;
c. Jugendordnung;
d. Finanzordnung.
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

 

§ 21 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitglieder-versammlung darüber Bericht.
(4) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten und getätigten Ausgaben.

 

§ 22 Information der Vereinsmitglieder

 

(1) Allgemeine Mitgliederinformationen erfolgen über nachfolgend aufgeführte Medien:
a. Heimat- und Bürgerzeitung der Verbandsgemeinde Nassau;
b. Homepage;
c. Schaukasten.
(2) Protokolle der Mitgliederversammlung werden nur über die Homepage veröffentlicht.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) An dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 04. Juni 2013 durch die außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.07.2013 in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

Schlussbemerkung:
Die personalbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch in jeweils anderer Form (männlich/weiblich oder weiblich/männlich).

 

56377 Nassau/Lahn, den 08. Juli 2013

Unterschriften:

 

__________________________
(1. Vorsitzender)

__________________________
(2. Vorsitzender)