Satzung des FÖRDERVEREIN TISCHTENNIS-LEISTUNGSSPORT IM TV 1860 NASSAU e.V.

Geschrieben von Marco Noetzel am . Veröffentlicht in Tischtennis Berichte

FÖRDERVEREIN TISCHTENNIS-LEISTUNGSSPORT IM TV 1860 NASSAU e.V.

S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Tischtennis-Leistungssport im TV 1860 Nassau e.V.“

Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Montabaur eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Nassau/Lahn.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

Die Spenden können durch den Spender auch zweckgebunden werden.

Der Verwendungszweck darf aber nicht dem Vereinszweck entgegenstehen.

Die Zuwendungen erfolgen zweckgebunden und dürfen nur Verwendung finden in dem Ziel:

-       der Leistungssteigerung der Tischtennis-Leistungsgruppe im TV 1860 Nassau e.V.
(Nachwuchs- und Erwachsenenbereich),

-       zur Verbesserung der Trainings- und Sportbedingungen der Athleten der Tischtennis-Leistungsgruppe,

-       zur Förderung des Zusammenhaltes der Tischtennis-Leistungssportler.

Sie werden durch Vorstandsbeschluss festgesetzt.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereins-vermögen.

Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeits-ordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.


 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung der Zahlung rückständiger Beiträge seiner Zahlungsverpflichtung nicht entspricht.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein weiterer Monat ergebnislos verstrichen ist.

Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Die Streichung aus der Mitgliederliste ohne Benachrichtigungsverpflichtung ist weiterhin möglich nach drei ergebnislos verlaufenen Zustellungsversuchen unter der dem Verein zuletzt bekannt gewesenen Anschrift des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Anhörung und Rechtfertigung binnen einer Frist von einem Monat zu geben.

Der Beschluss über die Ausschließung des Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Für das erste Mitgliedsjahr ist unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft ein voller Jahresbeitrag zu zahlen.

Im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres findet eine zeitanteilige Erstattung des Jahresbeitrages nicht statt (Anspruchsverzicht).


 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:       1. der Vorstand

                                               2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:     1. dem 1. Vorsitzenden

                                                                  2. dem 2. Vorsitzenden

                                                                  3. dem Kassenwart

                                                                  4. dem Geschäftsführer

                                                                  5. dem Jugendwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein werden der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Zeitpunkt der Wahl gerechnet, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt und bis zu diesem Zeitpunkt auch nach Maßgabe vorstehender Regelung vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Amtsniederlegung, Amtsenthebung, oder Verlust der Mitgliedschaft während der Amtsdauer aus, soll der verbleibende Vorstand das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen, in der alsdann ein Ersatzmitglied für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Vorstandes gewählt wird.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte, Beschaffung von Verfügungsmitteln,

2. Beschlussfassung über die Zuteilung der zu Förderzwecken zur Verfügung stehenden
Mittel,

3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

5. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.


§ 10

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind und mindestens einmal im Kalender-halbjahr stattzufinden haben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

Im Falle, dass einem Vorstandsmitglied kommissarisch das Amt eines ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes übertragen ist, hat es bei der Beschlussfassung nur eine Stimme.

Vom Vorstand gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren.

Das Protokoll ist vom 1. bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Sitzungsteilnehmer, den
gefassten Beschluss im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis (ohne Namensnennung) enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

1. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag),

2. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

3. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, denen die jährliche Prüfung des Kassen- und des Rechnungswesens obliegt.

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die vorstehenden Bestimmungen des
§ 11 erfüllt wurden.


Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch einen Dreiviertel-Mehrheit, und zur Aufhebung des Vereins eine Vierfünftel-Mehrheit, erforderlich.

Eine Beschlussfassung über die Änderung des Zweckes des Vereins ist nicht zulässig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies mehrheitlich für erforderlich hält.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung insoweit ist nicht zulässig, wenn sie nach der Tagesordnung der Versammlung nicht angekündigt war.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem als gemeinnützig anerkannten TV 1860 Nassau e.V. mit der Auflage zu, es ausschließlich zur Förderung des Tischtennis-Leistungssportes Nachwuchsförderung zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.2015 in
Nassau/Lahn errichtet.

Unterschriften:

                                      …………………………………                               ………………………………..

                                             Erwin Gabel                                              Horst Gerheim

                                           (1. Vorsitzender)                                       (Protokollführer)